Ökologische Fachgutachten  
zum Straßenbau  
      Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) zum Neubau einer Ortsumgehung (Troisdorf-Kriegsdorf)

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UVS: Schutzgüter Boden und Wasser
    Anlass

Aufgrund des vorhandenen und prognostizierten Verkehrsaufkommens wurde zur Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt die Ortsumgehung Kriegsdorf (K 29n) geplant. Damit sollen für die Wohngebiete zuträgliche Verhältnisse geschaffen und die Entwicklungsmöglichkeiten des Stadtteils Kriegdorfs gewahrt werden.
Die Trasse der K 29n ist im Flächennutzungsplan der Stadt Troisdorf dargestellt und wird im Bebauungsplan K 163 konkretisiert.
Die grundsätzliche Raumverträglichkeit des Vorhabens wurde im Rahmen einer in den landschaftspflegerischen Begleitplan integrierten Konfliktanalyse nachgewiesen. Die Konfliktanalyse ist an die Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsstudie angelehnt. 
       

LBP: Bestand und Konflikte
    Umweltverträglichkeit

Bestandserfassung und Bewertung wurden für die Schutzgüter Boden, Wasser, Arten und Lebensgemeinschaften, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter gemäß § 2 UVPG durchgeführt. 
Die wesentlichen durch das Straßenbauvorhaben zu erwarten Risiken für die Schutzgüter wurden im Rahmen der Konfliktanalyse herausgearbeitet sowie textlich und zeichnerisch dargestellt.
       

LBP: Landschaftspflegerische
Maßnahmen
    Landschaftspflegerische Maßnahmen

Mit der Festlegung entsprechender Maßnahmen können Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vermieden und vermindert werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden die an das Baufeld angrenzenden Flächen wiederhergestellt, die sich kurzfristig regenerieren werden. Die auf den Straßenseitenflächen durchzuführenden Gestaltungsmaßnahmen übernehmen überwiegend eine Funktion zur Einbindung des Verkehrsbauwerkes in die umgebende Landschaft.
Für die Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes werden Ausgleichsmaßnahmen gefordert. Ergänzend zu den trassennahen Maßnahmenfläche steht zur vollständigen Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft eine externe Ausgleichsfläche zur Verfügung.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen werden durch Übernahme in den Bebauungsplan als zeichnerische und textliche Festsetzungen rechtswirksam.
       
     

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